Rechtsprechung
   LG Offenburg, 16.10.2007 - 7 StVK 172/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,26643
LG Offenburg, 16.10.2007 - 7 StVK 172/07 (https://dejure.org/2007,26643)
LG Offenburg, Entscheidung vom 16.10.2007 - 7 StVK 172/07 (https://dejure.org/2007,26643)
LG Offenburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 7 StVK 172/07 (https://dejure.org/2007,26643)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,26643) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Widerruf der Strafaussetzung: Zulässigkeit im Fall einer vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung nachträglich gebildeten Gesamtstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit eines Widerrufs der Straffaussetzung zur Bewährung mit dem Rückwirkungsverbot

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 11.08.1987 - 2 Ws 353/87

    Ausschluß der mündlichen Anhörung des Verurteilten; Erreichbarkeit für das

    Auszug aus LG Offenburg, 16.10.2007 - 7 StVK 172/07
    § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt somit materiell-rechtlicher Charakter zu, da er zumindest mittelbar die Folgen der neuen Straftat regelt (vgl. OLG Hamm MDR 88, 74 m.w.N.).

    § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB erhält somit jedenfalls auch materiell-rechtlichen Charakter und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot (vgl. OLG Hamm, MDR 88, 74 zur vergleichbaren Problematik nach Änderung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB vom 13.04.1986 durch 23. StÄG, BGBl. I S. 393 - Einführung der Widerrufsmöglichkeit im Falle einer erneuten Straftatbegehung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft; LK-Tröndle, 10. Auflage, § 2 Rn. 7a).

    Zudem gilt das Rückwirkungsverbot auch für etwaige Nebenfolgen der Tat, worunter nicht nur solche im technischen Sinne des § 45 StGB zu verstehen sind, sondern auch sonstige Nebenfolgen wie zum Beispiel der Widerruf von Strafverschonungen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 2 Rn. 4; NStZ-RR 1996, 357; OLG Hamm MDR 88, 74).

    Der Gesamtstrafenbeschluss bildet insoweit eine Zäsur (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1976, 862; OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Hamm, MDR 1988, 74).

  • OLG Hamm, 14.04.1987 - 4 Ws 170/87

    Kein Widerruf der bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung; Nachträgliche

    Auszug aus LG Offenburg, 16.10.2007 - 7 StVK 172/07
    Der Gesamtstrafenbeschluss bildet insoweit eine Zäsur (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1976, 862; OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Hamm, MDR 1988, 74).
  • OLG Hamm, 16.07.1996 - 2 Ws 222/96
    Auszug aus LG Offenburg, 16.10.2007 - 7 StVK 172/07
    Zudem gilt das Rückwirkungsverbot auch für etwaige Nebenfolgen der Tat, worunter nicht nur solche im technischen Sinne des § 45 StGB zu verstehen sind, sondern auch sonstige Nebenfolgen wie zum Beispiel der Widerruf von Strafverschonungen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 2 Rn. 4; NStZ-RR 1996, 357; OLG Hamm MDR 88, 74).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht